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Das Bürgergeld ist eine finanzielle Unterstützung für Menschen, die in Not sind und sich in einer schwierigen Lebenssituation befinden. Es soll dazu beitragen, Betroffenen wieder auf eigene Beine zu helfen. Das neue Bürgergeld kann beantragt werden, wenn andere Einkommensquellen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu sichern. Es ist eine wichtige Maßnahme, um Armut zu verhindern und Menschen in schwierigen Lebenslagen zu unterstützen.
Mehr erfahrenDer richtige Antrag auf Bürgergeld ist die Voraussetzung für die Auszahlung. Um Bürgergeld zu beantragen, müssen Sie zunächst Ihr zuständiges Jobcenter aufsuchen.
Bürgergeld wird grundsätzlich erst ab dem Tag der Antragstellung gezahlt oder ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag auf Bürgergeld gestellt wurde.
Das Bürgergeld kann online auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Dafür müssen Sie sich auf der Internetseite als Privatperson registrieren. Anschließend haben Sie Zugriff auf alle notwendigen Formulare.
Wir helfen Ihnen bei der Zusammenstellung Ihrer Unterlagen.
Notwendige UnterlagenOhne die geforderten Nachweise geht es nicht. Damit Ihr Antrag bearbeitet werden kann, müssen zusammen mit dem Antragsdokument, die richtigen Unterlagen zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen, zur familiären Situation und zur Wohnsituation eingereicht werden. Da kommt einiges zusammen. Hier eine Übersicht der erforderlichen Nachweise – bestimmt haben Sie dazu Fragen, wir helfen Ihnen weiter:
Unter Berücksichtigung der Inflation und anderen Faktoren wurden die Bürgergeld Regelbedarfe ab 2024 um etwa 12 % erhöht. So erhöht sich zum Beispiel der Regelsatz für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren von 348,- € auf 390,- €. Dies ist vor allem für Familien deutlich mehr Geld. Eine Übersicht der aktuellen Regelsätze finden Sie in der Grafik rechts.
Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung des Bürgergeldes am letzten Werktag des Vormonats. So wird das Bürgergeld für März 2024 beispielsweise am Dienstag, dem 29.02.24 gezahlt.
Wichtig: Der Bürgergeld-Anspruch umfasst auch die Kosten der Unterkunft, KdU genannt. Daneben beinhaltet der Bürgergeld-Anspruch weitere Leistungen. So übernimmt der Staat, insbesondere bei einer vorliegenden Versicherung, die Beiträge zur Krankenversicherung.
Alle Leistungsempfänger:innen, die an einer Weiterbildung teilnehmen und dort einen Berufsabschluss absolvieren können, erhalten zusätzlich zum Regelbedarf 150,- € Weiterbildungsgeld im Monat. Diese Leistung muss nicht gesondert beantragt werden. Das Weiterbildungsgeld ist anrechnungsfrei und mindert nicht Ihre Zuverdienstgrenzen oder aufstockende Leistungen.
Als Teilnehmer:in einer geförderten Weiterbildung können Sie zudem eine Weiterbildungsprämie für bestandene Zwischen- sowie Abschlussprüfungen erhalten.
Für das Bestehen einer Zwischenprüfung erhalten Sie 1.000,- €, für die Abschlussprüfung 1.500,- € steuerfrei. Die Weiterbildungsprämie wird direkt ausgezahlt, wenn Sie Ihrer zuständigen Arbeitsagentur oder Ihrem Jobcenter Ihr Zwischen- bzw. Abschlusszeugnis vorlegen.
Es gibt mehr Möglichkeiten und Unterstützungsangebote als Sie denken. Über 100.000 Menschen haben uns bereits ihr Vertrauen geschenkt. Gemeinsam kommt man weiter. Hier geht's zum Kontaktformular.
Die Mehrbedarfe stehen sowohl Ihnen als direkte Bürgergeld-Bezieher:in als auch Ihren Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft zu. Der Mehrbedarf gleicht die erhöhten Aufwendungen aus, die typischerweise mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt verbunden sind. Die Mehrbedarfe dürfen insgesamt den Betrag eines Regelsatzes für Alleinstehende (502,- €) nicht übersteigen.
Wenn Sie Fragen zu Ihrem Mehrbedarf haben, können Sie sich gerne an das zuständige Amt wenden und sich dort beraten lassen oder unseren Infopoint kontaktieren. Zudem finden Sie hier einen Bürgergeld-Rechner.
Schwangere Bürgergeld-Bezieher:innen erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche Kosten für einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % der Regelleistung. Dies entspricht bei einer alleinstehenden Person einer Geldleistung von 85,34 € im Monat. Ist die Leistungsempfänger:in unter 15 Jahre alt, so leitet sich der Mehrbedarf prozentual von der altersentsprechenden Regelleistung ab.
Die Zahlung beginnt mit dem Beginn der 13. Schwangerschaftswoche und endet mit dem Tag der Geburt.
Die Zahlung eines Mehrbedarfs für Schwangere im Rahmen des Bürgergeldes setzt einen Antrag voraus. Dieser kann formlos gestellt werden. Es recht der Satz: „Hiermit beantrage ich einen Mehrbedarf für Schwangere“.
Nach der Geburt:
Mit dem Tag der Geburt kann ein Bürgergeldanspruch für das neugeborene Kind geltend gemacht werden. Zudem besteht mit der Geburt ein Anspruch auf Kindergeld und evt. Elterngeld. Beides wird aber vollständig auf das Bürgergeld angerechnet, als Einkommen der Mutter. Wenn die Mutter oder der Vater die Pflege und Erziehung nach der Geburt allein übernimmt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende.
Einen Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende haben Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für die Pflege und Erziehung des Kindes oder der Kinder sorgen. Ein wahrgenommenes Besuchs- und Umgangsrecht des anderen Elternteils ändert an der alleinigen Pflege und Erziehung nichts, es sei denn, die Kinder halten sich zeitlich gleichermaßen bei beiden Elternteilen auf.
Die Höhe der Mehrbedarfe beträgt mindestens 12 Prozent und höchstens 60 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes und bemisst sich hauptsächlich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder:
Beispielrechnung:
Eine alleinerziehende Person mit einem Kind bis 7 Jahre hat damit einen Anspruch auf Mehrbedarf nach folgender Berechnung: 502,- € x 36 Prozent = 180,72 €.
Der Gesamtanspruch auf Bürgergeld für eine alleinerziehende Person mit einem Kind bis zum 7. Lebensjahr berechnet sich somit wie folgt (ohne Kosten der Unterkunft, wie Miete und Heizung):
Regelsatz Alleinerziehende : 502,- €
Regelsatz Kind von 6 bis 13 Jahren: 348,- €
Mehrbedarf für Alleinerziehende: 180,72 €
Gesamtanspruch: 1030,72 €
Höhe des Mehrbedarfs 2023 für Alleinerziehende pozentual und absolut
Anzahl und Alter der Kinder | 12 % | 24 % | 36 % | 48 % | 60 % |
1 Kind jünger als 7 Jahre |
|
| 180,72 € |
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|
1 Kind älter als 7 Jahre | 60,24 € |
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2 Kinder jünger als 16 Jahre |
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| 180,72 € |
|
|
2 Kinder älter als 16 Jahre |
| 129,48 € |
|
|
|
1 Kind älter als 7 Jahre und 1 Kind älter als 16 Jahre |
| 120,48 € |
|
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|
3 Kinder |
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| 180,72 € |
|
|
4 Kinder |
|
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| 240,96 € |
|
5 Kinder |
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| 301,20 € |
Bürgergeld-Bezieher:innen mit Behidnerung erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent des Regelsatzes. Daraus ergibt sich eine Summe von zusätzlich 175,70 € im Monat. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Mehrbedarfe für Menschen mit Behinderung
Regelbedarfsstufe | 35 % von | Summe in Euro |
Alleinstehende | 502,- € | 175,70 € |
Partner:in in der Bedarfsgemeinschaft | 451,- € | 157,85 € |
Sonstige erwerbsfähige Erwachsene in der Bedarfsgemeinschaft | 402,- € | 140,70 € |
Ein förmlicher Antrag auf Mehrbedarf bei Behinderung ist nicht Anspruchsvoraussetzung und damit nicht erforderlich. Das Jobcenter muss allerdings Kenntnis von den Voraussetzungen des Anspruchs haben. Diese müssen auch ggf. nachgewiesen werden. Der Anspruch auf Mehrbedarf kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden.
Der Mehrbedarf wird in angemessener Höhe gezahlt, wenn ein:e Bürgergeld-Empfänger:in aus medizinisch nachgewiesenen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung benötigt.
Das Jobcenter lehnt sich bei ihren Zahlungen an die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge an.
Das ist neu und wichtig zu wissen: Das Bürgergeld deckt auch die Kosten der Unterkunft (KdU) ab. Darunter fallen die Kaltmiete, Nebenkosten und auch Kosten für Heizung und Warmwasser. Grundsätzlich müssen die Wohnkosten angemessen sein. Innerhalb des ersten Jahres des Leistungsbezugs findet jedoch keine Prüfung der Angemessenheit durch das Amt statt. Die Kosten der Unterkunft, einschließlich Heizungskosten, werden als regionalspezifische Pauschalen an Sie als Leistungsbezieher:in ausgezahlt.
Zur angemessenen Wohnungsgröße gelten folgende Regelwerte:
45 qm sind für eine, 60 qm für zwei Personen angemessen. Jede weitere in der Wohnung lebende Person kann einen zusätzlichen Wohnraum von 15 qm beanspruchen; das gilt allerdings nicht für Kinder im Babyalter.
Leistungsempfänger:innen unter 25 Jahren, steht kein Anspruch auf eine eigene Wohnung zu. Es gibt allerdings Sonderregelungen. Die Kosten werden übernommen, wenn
Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Kostenübernahme für eine eigene Wohnung vor dem Auszug gestellt werden muss.
Nein. Nach der gesetzlichen Karenzzeit wird die Angemessenheit des Wohnraums überprüft. Die Karenz gilt für Menschen, die bereits im Bezug sind, nicht.
Grundsätzlich nein. Allerdings ändern sich die Freibeträge in Bedarfsgemeinschaften. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Ausnahmen und Härtefallregelungen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Es besteht Anspruch auf 21 Tage Ortsabwesenheit in einem Kalenderjahr. Solange erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich 21 Tage außerhalb ihres Wohnortes mit Zustimmung der Integrationsfachkraft aufhalten, haben sie Anspruch auf Bürgergeld. Wichtig: Zu diesen Tagen zählen auch das Wochenende und Feiertage.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2SGB IV in der Fassung seit 1. Januar 2019 vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt ist oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Dies kann auch dann gelten, wenn die kurzfristige Beschäftigung die Voraussetzung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt.
Darüber hinaus gilt natürlich der Grundsatz, dass eine Rückkehr in den Bürgergeldbezug grundsätzlich vermieden werden soll. In diesem Zusammenhang setzt die Bürgergeldreform auf Qualifikation und Weiterbildung.
Die möglichen Zuverdienstgrenzen sind im § 11b SGB II geregelt. Dabei gilt, dass die ersten 100,- € anrechnungsfrei sind. Übersteigt der Zuverdienst 100,- €, bleibt aber unter 1.000,- €, können 20 % abgesetzt werden.
Bei Einkünften über 1.000,- €, aber unter 1.200,- €, können 10 % abgesetzt werden.
Ein kurzes Rechenbeispiel: Herr Müller hat einen Anspruch auf den Regelsatz von 502,- € und Kosten der Unterkunft (KdU) von 310,- €. Damit hat er einen Anspruch auf Bürgergeld in Höhe von 812,- €. Nun findet er einen Teilzeitjob und verdient 600,- € netto pro Monat.
Somit hat Herr Müller 200,- € mehr, als würde er nicht arbeiten gehen.
Hat der:die erwerbsfähige Leistungsberechtigte mindestens ein Kind, liegt die Zuverdienstgrenze bei 1.500,- €. Bei Anspruchsberechtigten unter 25 Jahren, die eine grundsätzlich förderfähige Ausbildung absolvieren bzw. allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen (nach BAföG oder § 57 Abs. 1 SGB III), liegt der Freibetrag bei 520,- €.
Aus der fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zum § 10 SGB II gehen folgende Beispiele für seelische Unzumutbarkeit hervor:
Diese Ansätze geben eine gute Orientierung. Am Ende ist eine schlüssige Argumentation ausschlaggebend.
Weitere Informationen finden Sie in diesem PDF.
Ja.
Ja.
Grundsätzlich soll Bürgergeld ab dem Tag der Antragstellung gezahlt werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Mit der Rückwirkung soll deutlich sparsamer umgegangen werden. Maximal kann in Einzelfällen auf den Monatsersten zurückgerechnet werden. Da der Antrag erstmal formlos gestellt werden kann, sollte dieser immer umgehend erfolgen.
Es gibt mehr Möglichkeiten und Unterstützungsangebote als Sie denken. Über 100.000 Menschen haben uns bereits ihr Vertrauen geschenkt. Gemeinsam kommt man weiter. Hier geht's zum Kontaktformular.
Wir sind gern für Sie da.