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Kundenzufriedenheit
Mit der neuen Grundsicherung haben sich einige wichtige Regelungen geändert. Wenn Sie bereits Bürgergeld bezogen haben, müssen Sie allein wegen der Umstellung in der Regel keinen neuen Antrag stellen. Bestehende Bescheide gelten zunächst weiter. Entscheidend sind weiterhin die Angaben und Regelungen in Ihrem persönlichen Bescheid.
Eine schnelle Vermittlung in Arbeit kann der richtige Schritt sein – wenn die Tätigkeit, die persönliche Situation und die langfristige Perspektive zusammenpassen.
Als Bildungs- und Coachingträger erleben wir jedoch täglich, dass Menschen manchmal zunächst Orientierung, Qualifizierung oder persönliche Unterstützung benötigen. Auch gesundheitliche Belastungen, fehlende digitale Kompetenzen, sprachliche Hürden oder schwierige Lebenssituationen können einer nachhaltigen Beschäftigung im Weg stehen.
Deshalb setzen wir uns für einen passenden Weg ein: direkte Vermittlung dort, wo sie sinnvoll und tragfähig ist – und gezielte Qualifizierung und persönliche Begleitung dort, wo sie für eine dauerhafte Integration in Arbeit notwendig sind. Diese Möglichkeiten bestehen auch mit der neuen Grundsicherung weiterhin.

Beantragen Sie erstmals Grundsicherungsgeld?
Den Antrag stellen Sie weiterhin bei Ihrem zuständigen Jobcenter. Das ist online über die Bundesagentur für Arbeit, persönlich vor Ort oder schriftlich möglich.
Haben Sie bereits Bürgergeld bezogen?
Dann müssen Sie allein wegen der Umstellung in der Regel keinen neuen Antrag stellen. Bereits erlassene Bescheide behalten zunächst ihre Gültigkeit. Auch bereits vereinbarte Maßnahmen und Weiterbildungen laufen grundsätzlich weiter.
Endet Ihr aktueller Bewilligungszeitraum, müssen Sie wie gewohnt rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag stellen.
Bei Fragen oder wenn Sie Unterstützung bei Ihren nächsten Schritten benötigen, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Mit vier einfachen Schritten können Sie dazu beitragen, dass Ihr Antrag und Ihre Leistungen ohne vermeidbare Verzögerungen bearbeitet werden.
Die Umstellung auf die neue Grundsicherung führt nicht automatisch zu einer Kürzung. Für Menschen, die zuverlässig mit ihrem Jobcenter zusammenarbeiten und vereinbarte Schritte im Rahmen ihrer Möglichkeiten einhalten, ergeben sich keine Verschärfungen bei den Mitwirkungspflichten.
Leistungsminderungen kommen nur infrage, wenn eine konkrete Pflicht ohne wichtigen Grund verletzt wird. Bevor das Jobcenter eine Minderung festsetzt, müssen Sie Gelegenheit erhalten, Ihre Gründe und Ihre persönliche Situation darzulegen.
Gut zu wissen: Wichtige Gründe und besondere Härtefälle müssen berücksichtigt werden.

Ein Termin wird erstmals versäumt
Nach einem einmalig verpassten Termin erfolgt noch keine Leistungsminderung. Reagieren Sie trotzdem möglichst schnell auf das Schreiben des Jobcenters und vereinbaren Sie einen neuen Termin.
Ein weiterer Termin wird versäumt
Versäumen Sie erneut einen Termin ohne wichtigen Grund, kann Ihr persönlicher Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gekürzt werden.
Drei Termine werden nacheinander versäumt
Wer drei aufeinanderfolgende Termine ohne wichtigen Grund nicht wahrnimmt, kann als nicht erreichbar gelten. In diesem Fall kann der Leistungsanspruch schließlich vollständig entfallen.
Melden Sie sich innerhalb des vorgesehenen Zeitraums persönlich beim Jobcenter, können Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend ausgezahlt werden.
Eine Pflichtverletzung kann beispielsweise vorliegen, wenn Sie
In diesen Fällen kann Ihr persönlicher Regelbedarf für drei Monate um 30 Prozent gekürzt werden.
Holen Sie die vereinbarte Pflicht nach oder erklären Sie sich nachweislich zur Mitwirkung bereit, kann die Kürzung unter bestimmten Voraussetzungen früher enden – frühestens nach einem Monat.
Wenn Sie sich ohne wichtigen Grund weigern, eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung aufzunehmen, oder deren Zustandekommen durch Ihr Verhalten verhindern, kann Ihr persönlicher Regelbedarf für drei Monate um 30 Prozent gemindert werden.
Strengere Folgen können gelten, wenn Ihnen ein konkretes, zumutbares und unmittelbar verfügbares Arbeitsangebot vorliegt und Sie dieses bewusst ohne wichtigen Grund ablehnen. In diesem Fall kann Ihr persönlicher Regelbedarf zunächst für einen Monat vollständig entfallen.
Ab dem zweiten Monat muss das Jobcenter prüfen, ob Sie die konkrete Arbeit weiterhin unmittelbar aufnehmen könnten. Besteht diese Möglichkeit fort, kann der Leistungsentzug auf höchstens zwei Monate verlängert werden.
Die Kosten der Unterkunft werden in dieser Zeit grundsätzlich direkt an die Vermieterin oder den Vermieter überwiesen.
Eine Leistungsminderung darf nicht erfolgen, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten hatten oder eine Kürzung in Ihrer persönlichen Situation eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
Bevor das Jobcenter eine Leistung kürzt, müssen Sie Gelegenheit erhalten, Ihre Gründe und Ihre persönliche Situation darzulegen. Dazu können beispielsweise gesundheitliche oder familiäre Belastungen gehören.
Wichtig: Gekürzt wird grundsätzlich nur der Regelbedarf der Person, die eine Pflicht verletzt hat. Die persönlichen Leistungen anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden nicht gekürzt.

Mit der neuen Grundsicherung hat die Vermittlung in Arbeit grundsätzlich Vorrang. Das bedeutet jedoch nicht, dass Weiterbildungen nicht mehr gefördert werden.
Wenn eine Qualifizierung oder Weiterbildung voraussichtlich bessere und nachhaltigere Chancen auf Beschäftigung bietet, kann sie weiterhin durch das Jobcenter unterstützt werden. Das gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Menschen unter 30 Jahren.
Bei einer geförderten Weiterbildung, die zu einem Berufsabschluss führt, können Sie zusätzlich ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind außerdem Weiterbildungsprämien möglich:
Welche Weiterbildung und welche finanzielle Förderung für Sie infrage kommen, entscheidet das Jobcenter gemeinsam mit Ihnen anhand Ihrer persönlichen Situation.
Jetzt informierenSeit dem 1. Juli 2026 wird verwertbares Vermögen bereits zu Beginn des Leistungsbezugs geprüft. Die bisherige Karenzzeit beim Vermögen ist entfallen. Wie hoch Ihr persönlicher Freibetrag ist, richtet sich nach Ihrem Alter.
Liegt das verwertbare Vermögen oberhalb des jeweiligen Freibetrags, muss es grundsätzlich zunächst für den eigenen Lebensunterhalt eingesetzt werden.
Gut zu wissen:
Nicht jedes Vermögen muss für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Geschützt bleiben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise ein angemessenes Fahrzeug, bestimmte Formen der Altersvorsorge, notwendige Gegenstände im Haushalt, selbst bewohntes Wohneigentum.
Welche Vermögenswerte in Ihrem persönlichen Fall berücksichtigt werden, prüft das Jobcenter individuell.
Übergangsregelung: Hat Ihr aktueller Bewilligungszeitraum bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen, können bis zu dessen Ende noch die bisherigen Regelungen gelten. Entscheidend sind die Angaben in Ihrem persönlichen Bescheid.
Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung werden auch mit der neuen Grundsicherung berücksichtigt. Einheitliche Höchstbeträge für ganz Deutschland gibt es nicht. Welche Kosten als angemessen gelten, richtet sich nach den Vorgaben des zuständigen kommunalen Trägers beziehungsweise Jobcenters.
Bei der Berechnung spielen unter anderem folgende Kriterien eine Rolle:
Was gilt im ersten Bezugsjahr?
Die einjährige Karenzzeit für die Unterkunftskosten bleibt grundsätzlich bestehen. Neu ist jedoch, dass die Wohnkosten bereits ab dem ersten Tag geprüft werden. Während der Karenzzeit können grundsätzlich höchstens Kosten bis zum 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze übernommen werden.
In besonderen Härtefällen können Ausnahmen gelten. Dabei sollen insbesondere Bedarfsgemeinschaften mit Kindern geschützt werden.
Was passiert bei zu hohen Wohnkosten?
Sind Ihre Unterkunftskosten unangemessen hoch, informiert Sie das Jobcenter über das weitere Vorgehen. In der Regel erhalten Sie Gelegenheit, die Kosten innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu senken – beispielsweise durch eine Untervermietung, eine Vereinbarung mit dem Vermieter oder einen Umzug.
Planen Sie einen Umzug, sollten Sie die Kosten der neuen Wohnung unbedingt vorher mit Ihrem Jobcenter abstimmen.


In bestimmten Lebenssituationen können Ihnen oder anderen Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft zusätzliche Leistungen zustehen. Diese sogenannten Mehrbedarfe sollen besondere laufende Ausgaben ausgleichen, die nicht vollständig durch den regulären Regelbedarf abgedeckt sind.
Mehrbedarfe können beispielsweise infrage kommen bei:
Informieren Sie Ihr Jobcenter möglichst frühzeitig und reichen Sie die erforderlichen Nachweise ein. Ob und in welcher Höhe ein Mehrbedarf anerkannt wird, entscheidet das Jobcenter anhand Ihrer individuellen Situation.
Wenn Sie Fragen zu Ihrem Mehrbedarf haben, können Sie sich gerne an das zuständige Amt wenden und sich dort beraten lassen oder unseren Infopoint kontaktieren.
Schwangere können ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf erhalten. Dieser wird zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt und soll die erhöhten Ausgaben während der Schwangerschaft ausgleichen. Der Anspruch besteht auch im Grundsicherungsgeld weiterhin. Informieren Sie Ihr Jobcenter frühzeitig und reichen Sie die erforderlichen Nachweise ein.
Alleinerziehende können – abhängig von der Anzahl und dem Alter ihrer Kinder – einen Mehrbedarf erhalten. Die Höhe richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Auch mit dem Grundsicherungsgeld bleibt dieser Anspruch bestehen.
Menschen mit Behinderungen können unter bestimmten Voraussetzungen einen Mehrbedarf erhalten, beispielsweise wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beziehen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft das zuständige Jobcenter.
Wenn aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung erforderlich ist, kann ein Mehrbedarf gewährt werden. Voraussetzung ist in der Regel eine entsprechende ärztliche Bescheinigung, die beim Jobcenter eingereicht wird.
Das Grundsicherungsgeld ersetzt ab dem 1. Juli 2026 schrittweise das bisherige Bürgergeld. Es bleibt die staatliche Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln decken können. Geändert haben sich vor allem die Regelungen zur Arbeitsvermittlung, Mitwirkung sowie zur Prüfung von Vermögen und Wohnkosten.
Nein. Wenn Sie bereits Bürgergeld beziehen, müssen Sie allein wegen der Umstellung auf das Grundsicherungsgeld in der Regel keinen neuen Antrag stellen. Bestehende Leistungsfälle werden schrittweise auf das Grundsicherungsgeld umgestellt. Änderungen Ihrer persönlichen oder finanziellen Situation müssen Sie dem Jobcenter jedoch weiterhin mitteilen.
Die wichtigsten Änderungen betreffen den stärkeren Fokus auf die Vermittlung in Arbeit, verbindlichere Mitwirkungspflichten, die frühere Prüfung von Vermögen und Wohnkosten sowie angepasste Regelungen bei Pflichtverletzungen. Viele Leistungen bleiben jedoch bestehen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Ja. Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung werden weiterhin übernommen. Neu ist, dass die Angemessenheit künftig grundsätzlich bereits ab Beginn des Leistungsbezugs geprüft wird.
Wenn Sie Grundsicherungsgeld beziehen und einen Umzug planen, sollten Sie sich vorab mit Ihrem Jobcenter abstimmen. So kann geprüft werden, ob die neue Wohnung hinsichtlich Größe und Kosten angemessen ist.
Übersteigen Ihre Wohnkosten die geltenden Angemessenheitsgrenzen, informiert Sie Ihr Jobcenter über die nächsten Schritte. Ob und in welchem Umfang die Kosten übernommen werden können, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Ja. Weiterbildungen bleiben auch mit dem Grundsicherungsgeld möglich. Künftig steht jedoch die schnelle Vermittlung in Arbeit stärker im Vordergrund. Wenn eine Weiterbildung Ihre Chancen auf eine nachhaltige Beschäftigung verbessert, kann sie weiterhin gefördert werden.
Wer Grundsicherungsgeld erhält, muss aktiv an der Arbeitsmarktintegration mitwirken. Dazu gehört beispielsweise, Termine beim Jobcenter wahrzunehmen, auf Schreiben zu reagieren, vereinbarte Schritte einzuhalten und erforderliche Nachweise fristgerecht einzureichen.
Bei Fragen zum Grundsicherungsgeld hilft Ihnen Ihr zuständiges Jobcenter weiter. Auch unsere Coaches unterstützen Sie gerne dabei, die neuen Regelungen besser zu verstehen und Ihre nächsten Schritte zu planen. Nehmen Sie hier Kontakt zu uns auf.
Nach einem einmalig versäumten Termin erfolgt noch keine Leistungsminderung. Wird ein weiterer Termin ohne wichtigen Grund versäumt, kann der persönliche Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gemindert werden. Bei drei aufeinanderfolgenden Terminversäumnissen kann die Person als nicht erreichbar gelten und der Leistungsanspruch schließlich vollständig entfallen.
Wenn Sie einen wichtigen Grund für das Versäumnis hatten, darf keine Leistungsminderung erfolgen. Das gilt auch, wenn eine Kürzung in Ihrer persönlichen Situation eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Informieren Sie das Jobcenter möglichst frühzeitig über den Grund und reichen Sie vorhandene Nachweise ein.
Der Vermögensfreibetrag richtet sich seit dem 1. Juli 2026 nach dem Lebensalter. Er beträgt unter 30 Jahren 5.000 Euro, von 30 bis unter 40 Jahren 10.000 Euro, von 40 bis unter 50 Jahren 12.500 Euro und ab 50 Jahren 20.000 Euro.
Nein. Die einjährige Karenzzeit bei den Unterkunftskosten besteht grundsätzlich weiter. Seit dem 1. Juli 2026 gilt jedoch bereits ab Beginn des Leistungsbezugs eine Obergrenze. Im ersten Jahr können grundsätzlich Kosten bis zum 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze berücksichtigt werden.
Nein, die Reform hat keinen direkten Ersatz für den früheren Bürgergeldbonus eingeführt. Für neu begonnene Maßnahmen wird der Bürgergeldbonus bereits seit dem 28. März 2024 nicht mehr gewährt. Das Weiterbildungsgeld und die Weiterbildungsprämien bestehen jedoch weiterhin.
Diese Seite wurde auf Grundlage der Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie der Bundesagentur für Arbeit erstellt und wird regelmäßig aktualisiert. Sie ersetzt keine Rechtsberatung. Bei individuellen Fragen unterstützen wir Sie gerne.
